AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlicher Bestandteil des Mitgliedsvertrag, „Mitgliedsvertrag“) zwischen der District One GmbH („DISTRICT ONE“) und dem im DISTRICT ONE Vertragsformular eingetragenen Mitglied („Mitglied“). DISTRICT ONE schließt nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder mit sonstigen juristischen Personen den gegenständlichen Mitgliedsvertrag ab. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Geschäftsbedingungen des Mitglieds, haben ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch DISTRICT ONE keine Geltung.

I. DISTRICT ONE Nutzungs- und Serviceleistungen für die Mitglieder A) LEISTUNGSUMFANG

1. Das Mitglied ist berechtigt, folgende Nutzungs- und Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen:

1.1 Das Zutrittsrecht umfasst das Recht, die im Vertragsformular bezeichneten DISTRICT ONE Räumlichkeiten und die dazugehörigen Gemeinschaftsflächen zu betreten. Das Exklusiv-Nutzungsrecht des Mitglieds bezieht sich nur auf die im Vertragsformular mit einer Nummer oder konkreten Lagebeschreibung festgelegten, dem Mitglied zugeordneten Arbeitsplätze oder Büroräume und/oder Konferenzräume (vgl. hierzu auch 1.5), sowie der vereinbarten Freiflächen. Die Gemeinschaftsflächen dürfen von allen Mitgliedern nur nach der Zweckbestimmung der Gemeinschaftsfläche (z.B. Kaffeebar oder WC) genutzt werden. Gemeinschaftsflächen sind sämtliche Flächen innerhalb der DISTRICT ONE Räumlichkeiten, die nicht als Arbeitsplatz oder als Büro zur exklusiven Nutzung durch ein Mitglied oder durch DISTRICT ONE selbst vorgesehen sind.

1.2 Das Nutzungsrecht umfasst weiterhin die Nutzung der DISTRICT ONE-Einrichtungen und –Möbel, die sich in den Büro- oder Konferenzräumen befinden. Diese dürfen nicht ohne Zustimmung von DISTRICT ONE aus diesen Räumen entfernt werden – auch nicht vorübergehend. Gleiches gilt für die Nutzung der DISTRICT ONE-Einrichtungen und -Möbel in den Gemeinschaftsflächen.

1.3 Dem Mitglied wird ein LAN-Zugang in den Büroräumen, in dem sich sein/e Arbeitsplatz/-plätze befinden zur Verfügung gestellt. Weiterhin steht dem Mitglied ein WLAN-Zugang innerhalb des gesamten Gebäudes zur Verfügung. Ein stets ununterbrochenes und alle Leistungsanfragen schnell erfüllendes LAN- und WLAN-Netz wird nicht garantiert.

1.4 Das Mitglied kann drucken, kopieren und scannen im Rahmen des im Vertragsformular bestimmten Umfangs. Diese Dienste können bis zu der im Vertragsformular festgelegten Höhe ausgeschöpft werden. Das Mitglied ist berechtigt, sein Nutzungskontingent gemäß Ziffer. 1.6 zu erhöhen.

1.5 Die Nutzung der Konferenzräume hängt von der vorherigen Reservierung des Konferenzraumes und dessen Verfügbarkeit ab. Die Nutzung ist nur im Rahmen des im Vertragsformular festgelegten Umfangs zulässig. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit ist das Mitglied berechtigt, sein Nutzungskontingent gemäß Ziffer 1.6 zu erhöhen.

1.6 Für die Erhöhung der Nutzungskontingente nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Gebühren entsprechend der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens aktuellen DISTRICT ONE Gebührenordnung erhoben. Die gültige Gebührenordnung, der auch die Preise für die Benutzung der Konferenzräume, Druck- und Kopieleistungen zu entnehmen sind, steht auf der Website von DISTRICT ONE (www.districtone.berlin) und der DISTRICT ONE Mobile Application zum Abruf und Download zur Verfügung, nachdem das Mitglied sich auf der Website oder in der App eingeloggt hat. Das Kontingent ist ausschliesslich für den jeweiligen Monat bestimmt und kann weder monatsübergreifend gesammelt noch auf einen anderen Monat übertragen werden. Unverbrauchte Nutzungskontingente verfallen zum Ende des Monats. Das Mitglied kann diesbezüglich weder Anrechnung noch Erstattung verlangen.

1.7 Das Mitglied ist berechtigt, die im Vertragsformular angegebenen Adresse des Bürogebäudes als Geschäftsanschrift zu nutzen. Dies gilt auch für Eintragungen in öffentliche Verzeichnisse oder Register (z.B. Handels- oder Gewerberegister). Die Arbeitsplätze dürfen durch den Kunden nur für den angegebenen und im Nutzungsvertrag beschriebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von District One.

1.8 DISTRICT ONE bietet dem Mitglied je nach Mitgliedschaftstarif kostenlose Post- und Paket-Empfangsdienste während der regulären Betreuungszeiten (vgl. unten B 1.) an. Details sind unter: https://www.districtone.berlin/memberships/ abrufbar. Das Mitglied ist verpflichtet, die Post- und Paketlieferungen unverzüglich abzuholen. Für die Aufbewahrung mangels unverzüglicher Abholung durch das Mitglied haftet DISTRICT ONE nicht.

Eine Postversanddienstleistung wird nicht von DISTRICT ONE angeboten.

1.9 Gelegentlich werden Fotos und Aufnahmen von den Räumlichkeiten und den Büros zu Werbezwecken gemacht, die Personen einschliesslich des Kunden abbilden könnten.

2. Gemäss dem Vertragsformular kann das Mitglied zwischen folgenden Angeboten wählen:

Virtual Office & Geschäftsadresse

Sie nutzen unseren Standort als Geschäftsadresse für z.B. Handelsregister & Finanzamt, Briefkasten mit Firmierung, digitale Nachsendung der Post, auf Wusch: Post nachsenden 1x im Monat* (*es können dadurch weitere Kosten entstehen).

Indem Sie die AGB akzeptieren erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Briefe in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Sie befreien uns insoweit von der Wahrung des Postgeheimnisses, als es notwendig ist, um unsere Leistungen zu erbringen. Indem Sie uns erlauben, Ihre Briefe digitalisieren zu dürfen, versichern Sie uns, dass wir dadurch keine Rechte Dritter verletzen. Wir können Ihnen unsere Leistungen nur anbieten, wenn wir auch Ihre persönlichen Daten verarbeiten. Dabei halten wir uns an

die Vorgaben des Datenschutzrechts. Wir haften grundsätzlich für Schäden, wenn wir unsere Sorgfaltspflicht erheblich verletzt haben.

Sie können bis zu 14 Tage vor dem Ende der Laufzeit kündigen. Ansonsten verlängert sich Ihre Laufzeit automatisch von Monat zu Monat. Die Kündigung kann per E-Mail oder postalisch erfolgen

Limited (10 Days) Desk

Diese Mitgliedschaft ermöglicht es Ihnen, ein Teil des wachsenden Netzwerks zu werden. Nutzen Sie Ihren Arbeitsbereich 10 Tage im Monat, wann immer Sie es benötigen.

Flexible (Hot) Desk

Sie erhalten vollen Zugang zu unserer Hotdesk-Zone und unsere Lounge-Bereiche. Arbeiten Sie dort, wo Sie sich wohl fühlen.

Fix (Resident) Desk

Dieses Mitgliedschaftsmodell umfasst einen eigenen Schreibtisch in einem offenen Arbeitsraum, den Sie nach Ihren Wünschen gestalten können.

Team Office

Unsere privaten Teambüros mit Glaswand sind voll möbliert und umfassen persönliche Schreibtische, Schränke und mehr.

Meeting Room

Die Seminarräume, Konferenzräume, Meetingräume stehen allen Mitgliedern und Gästen rund um die Uhr zur Verfügung. Jeder Besprechungsraum ist mit einem großen 4K UHD-Bildschirm und Apple TV ausgestattet, so dass Sie unabhängig von der Anzahl der Personen, mit denen Sie zusammenarbeiten möchten, dies mit Stil tun können.

3. DISTRICT ONE ist – auch während der Laufzeit des Vertrages – berechtigt, dem Mitglied einen gleichwertigen Arbeitsplatz am Bürostandort von DISTRICT ONE zuzuweisen, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich werden sollte und für das Mitglied keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Die Zuweisung wird dem Kunden mit einer Frist von 14 Tagen in Textform mitgeteilt.

B) ZUGANG UND BETRIEBSSTUNDEN

1. Dem Mitglied wird Zugang zum Büro und dem Bürogebäude rund um die Uhr, sieben Tage die Woche gewährt. Die Betreuung des Mitglieds durch Personal von DISTRICT ONE erfolgt ausschließlich an Werktagen, montags bis freitags von 9 – 17 Uhr.

2. DISTRICT ONE haftet nicht für vorübergehende Beschränkungen des Zugangs, die auf Umständen beruhen, welche außerhalb der Einflusssphäre von DISTRICT ONE liegen und die DISTRICT ONE auch nicht verhindern kann, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, deren Anlass nicht im Verhalten von DISTRICT ONE oder deren Geschäftsführung besteht, allgemeine Verfügungen oder Ausgangsbeschränkungen und weitere vergleichbare Fälle hoheitlicher Eingriffe oder höherer Gewalt, sowie Arbeitskämpfe oder Ausschreitungen.

C) NUTZUNGSBERECHTIGTE

Die Personen, die zur Nutzung der Arbeitsplätze, Büros und der Serviceleistungen berechtigt sind („Nutzungsberechtigte“), sind im Vertragsformular angegeben. Die Zahl der gleichzeitig Nutzungsberechtigten ist auf die Zahl der Arbeitsplätze beschränkt, wenn das Mitglied einen Büroraum exklusiv nutzen darf, ansonsten ist es auf die Zahl der vereinbarten Arbeitsplätze beschränkt. Die Liste der Nutzungsberechtigten soll ausschliesslich Mitarbeiter des Mitglieds oder gesetzliche Vertreter des Mitglieds enthalten. Dritte dürfen nur nutzungsberechtigt sein, wenn ihre Nutzung des Büros dem Geschäft des Mitglieds zu dienen bestimmt ist. Das Mitglied ist selbst für die schriftliche Aktualisierung der Liste der Nutzungsberechtigten verantwortlich. Das Mitglied ist verantwortlich und haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen der Nutzungsberechtigten.

D) INFRASTRUKTUR

1. Das Mitglied hat Kenntnis darüber, dass die Bereitstellung infrastruktureller, insbesondere digitaler und elektrischer Dienstleistungen (z.B. Fernmeldewesen, Internet, Strom und ähnliches) nicht von DISTRICT ONE sondern von Dritten an DISTRICT ONE geliefert oder zur Verfügung gestellt wird. Das Mitglied erkennt an, dass die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen abhängig ist von der Funktionsfähigkeit Dritter und deren Infrastruktur, auf welche DISTRICT ONE keinen direkten Einfluss hat. DISTRICT ONE haftet nicht für die Fehlfunktion, die Unterbrechung oder den Ausfall der Infrastruktur oder der Dienstleistung dieser nach S. 1 gemeinter Dritter, sofern der Ausfall nicht durch DISTRICT ONE (z.B. Zahlungsverzug) verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn DISTRICT ONE im Hinblick auf die Auswahl der Vertragspartner, die die Infrastruktur zur Verfügung stellen, ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden trifft. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

2. Die Funktionsfähigkeit der Klimageräte werden durch regelmässige Wartung gesichert. Laut Hersteller und Installateur der Klimageräte, wird eine Temperatur von 24 Grad bei einer Aussentemperatur von 32 Grad garantiert.

2. MITGLIEDSBEITRÄGE UND ENTGELTE

A) SICHERHEITSLEISTUNG

1. Nach der Unterzeichnung ist das Mitglied verpflichtet, die im Vertragsformular genannte Sicherheitsleistung zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrags vom Konto des Mitglieds eingezogen, sofern das Mitglied die Einzugsermächtigung erteilt hat, andernfalls ist das Mitglied verpflichtet, die Sicherheitsleistung bis spätestens am Tag des Vertragsbeginns eingehend zu überweisen. Siehe unten D)

2. Die Sicherheitsleistung dient als Sicherheit für alle Verpflichtungen des Mitglieds aus dieser Vereinbarung gegenüber DISTRICT ONE. DISTRICT ONE ist berechtigt, alle fälligen Beiträge und Nutzungsentgelte über das Sicherheitskonto abzurechnen, wenn das Mitglied in Zahlungsverzug geraten ist oder trotz einer unwiderrufenen Einzugsermächtigung eine Rücklastschrift eines Lastschrifteinzugs erfolgt ist.

3. DISTRICT ONE wird die Sicherheitsleistung auf einem für diese Zwecke gesondert eingerichteten, nicht pfändungssicherem Unterkonto anlegen; Zinsen werden nicht geschuldet.

4. Im Fall der Vertragsverletzung durch das Mitglied ist DISTRICT ONE berechtigt, die Sicherheitsleistung zu verwerten, auch während der Vertragslaufzeit. Das Mitglied ist verpflichtet, die Sicherheitsleistung unverzüglich nach Inanspruchnahme der Sicherheit oder eines Teils hiervon wieder aufzufüllen, solange der Vertrag nicht beendet ist. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird dem Mitglied binnen 3 Banktagen nach Vertragsende die Sicherheit zurückgewährt, sofern keine offenen Forderungen von DISTRICT ONE gegenüber dem Mitglied mehr bestehen. Werden offene Forderungen geltend gemacht, wird über die Sicherheitsleistung binnen 14 Tagen abgerechnet. Etwaige später erkannte offene Forderungen können auch nach Ablauf der vorgenannten Frist mit der Sicherheit verrechnet werden, sofern diese noch nicht ausbezahlt wurde.

B) MITGLIEDSBEITRÄGE

Das Mitglied ist verpflichtet, DISTRICT ONE die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Vertragsvereinbarungen unabhängig davon zu zahlen, ob das Mitglied oder dessen Nutzungsberechtige die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus monatlich bis zum dritten Banktag des Monats auf dem Konto der DISTRICT ONE eingehend zu zahlen. Sofern das Mitglied eine Einzugsermächtigung der DISTRICT ONE erteilt hat, werden die Beiträge am 1. Banktag des Monats im Voraus vom Konto des Mitglieds eingezogen. DISTRICT ONE stellt dem Mitglied für die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und alle anderen

zahlungspflichtigen Extra-Leistungen wie z.B Buchung von Meetingräumen, Druckerservice, Cateringservice, etc., zu denen der Kunde gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet ist, eine monatliche Sammelrechnung aus.

C) UNENTGELTLICHE NUTZUNGSMÖGLICHKEITEN

Die Gemeinschaftsküche kann von allen Mitgliedern unentgeltlich genutzt werden. Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht. D) ZAHLUNGEN

Sofern das Mitglied keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder eine erteilte wirksam widerrufen hat, sind sämtliche Zahlungspflichten aus dem Vertrag auf folgende Konten der DISTRICT ONE GmbH rechtzeitig zu leisten:

Bank: Berliner Volksbank

IBAN: DE96 1009 0000 2793 8570 07 BIC: BEVODEBB

E) GEBÜHRENANPASSUNG

DISTRICT ONE ist berechtigt, die Gebührensätze für jede gesondert zu vergütende Dienstleistung [vgl. oben Abschnitt A) Ziff. 1.4 bis 1.6] aufgrund einer aktualisierten Gebührenordnung anzupassen. Die Anpassung der Gebührensätze wird 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung bekanntgegeben. Die aktualisierte Gebührenordnung wird auf der Website von DISTRICT ONE (www.districtone.berlin) und auf der DISTRICT ONE Mobile Application zum Abruf und zum Download bereitgestellt.

F) GEBÜHREN BEI VERLUST DER KARTE ODER SCHLÜSSEL

Das Mitglied hat DISTRICT ONE über einen Verlust seiner persönlichen Eingangskarte oder eines Nutzungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu informieren. DISTRICT ONE ist berechtigt, vom Mitglied bei Verlust der Karte eine Gebühr von 25 EUR zzgl. MwSt. zu erheben.

Das Mitglied haftet für etwaige weitere Kosten, die sich aufgrund des Verlustes der Zugangskarte oder der Schlüssel oder deren Ersatzbeschaffung ergeben. Alle Schlüssel und Zugangskarten des Mitglieds und der Nutzungsberechtigten sind unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages an DISTRICT ONE zurückzugeben.

Es ist dem Mitglied untersagt, ihm von der DISTRICT ONE ausgehändigte Schlüssel, Schlüsselkarten und Mitgliederausweise an andere Personen weiterzugeben.

3. VERTRAGLICHE REGELUNGEN

A) VERTRAGSLAUFZEIT UND BEGINN/ENDE NUTZUNGSBERECHTIGUNG

Die Vertragslaufzeit ist im Vertragsformular jeweils mit ganzen Monaten vereinbart (Laufzeit). Sie beginnt und endet zum Anfang und Ende des jeweils vereinbarten Monats. Die Einräumung der Nutzungsberechtigung kann hiervon abweichen, wenn Beginn oder Ende des Monats nicht auf einen Werktag fällt, an dem DISTRICT ONE Personal für die Übergabe und Rückgabe der Vertragsgegenstände anwesend ist. Die Nutzungsberechtigung beginnt deshalb mit dem ersten Werktag des Monats um 11 Uhr und endet mit dem letzten des Monats der Laufzeit um 16 Uhr (Räumungstag). Der Sonnabend zählt nicht als Werktag.

B) Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, Büro- und Konferenzräumen

Für den Fall der Verzögerung der Verfügbarkeit von vertraglich vereinbarten Arbeitsplätzen und/oder Büro- und Konferenzräumen bei Beginn der Nutzungsberechtigung nach Abschnitt 3. A) ist das Mitglied berechtigt, fällige Beiträge und die Sicherheitsleistung an DISTRICT ONE zurückzubehalten, bis ihm der vereinbarte Platz oder Raum zur Verfügung gestellt ist. Wird dem Mitglied nicht innerhalb von 14 Werktagen seit dem vereinbarten Bezugstag der vereinbarte Arbeitsplatz/Büroraum/Konferenzraum zur Verfügung gestellt, hat das Mitglied das Recht, den Vertrag sofort zu beenden. Die Beendigung des Vertrags ist in schriftlicher Form zu erklären. Das Mitglied erhält von DISTRICT ONE alle an DISTRICT ONE getätigten Zahlungen unverzüglich erstattet. Bei einer verspäteten Zurverfügungstellung innerhalb der ersten 14 Tage wird dem Mitglied der anteilige Mitgliederbeitrag erstattet. Andere Ersatzansprüche stehen dem Mitglied nicht zu. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DISTRICT ONE oder Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DISTRICT ONE haftet DISTRICT ONE nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

C) Räumungspflicht und Räumungsverzug

Das Mitglied hat am Räumungstag bis spätestens 16 Uhr seine persönlichen Gegenstände zu entfernen und die persönlichen Schlüsselkarten sowie Büroschlüssel zurückzugeben.

D) Ordentliche Kündigung

1. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann während der vereinbarten Festlaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Es wird hiermit klargestellt, dass das Mitglied für alle bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Gebühren haftet.

2. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in schriftlicher Form. Im Fall der Kündigung endet der Vertrag am letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigung erklärt wurde (im Ergebnis der laufende Monat und der Folgemonat).

E) Außerordentliche Kündigung.

1. DISTRICT ONE allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen:

(a) das Mitglied hat eine eidesstattliche Versicherung gem. §807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen eingestellt, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder

(b) das Mitglied oder sein Nutzungsberechtigter hat eine wesentliche Pflicht des Mitglieds gegenüber DISTRICT ONE verletzt und die Pflichtverletzung wurde nicht innerhalb 14 Tagen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung und einer schriftlichen Abmahnung von DISTRICT ONE beseitigt, oder

(c) das Mitglied hat eine Vertragspflicht verletzt, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, oder

(d) das Mitglied oder einer seiner Nutzungsberechtigter verletzen die Nutzungsordnung, oder

(e) das Mitglied oder einer seiner Nutzungsberechtigten stellt ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder das Mitglied oder ein Nutzungsberechtigter betreibt illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, verletze seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft und/oder nutzt die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigt DISTRICT ONE durch sein Verhalten und/oder schädigt oder verletzt die Rechte Dritter, oder

(f) wenn die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption gefährdet ist. Auf Regelunge unten unter K) wird verwiesen.

2. Wenn das Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer und DISTRICT ONE egal aus welchem Grund beendet wird, so endet diese Dienstleistungsvereinbarung zum gleichen Zeitpunkt. Das Mitglied hat in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber DISTRICT ONE, soweit DISTRICT ONE kein Verschulden an der Beendigung des Mietverhältnisses trifft.

F) BEENDIGUNG DES MITGLIEDVERTRAGS

1. Mit Beendigung des Vertrags hat das Mitglied sämtliche ihm oder seiner Nutzungsberechtigten gehörende Gegenstände aus dem Gebäude rechtzeitig zu räumen. Auf Ziff. 3. A) wird verwiesen.

2. Soweit das Mitglied seiner Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, ist DISTRICT ONE berechtigt, zurückgelassene Gegenstände vom Arbeitsplatz oder aus dem Büro zu entfernen und an einem anderen Ort im Gebäude zu verwahren. Der Vorgang wird dokumentiert (z.B. Foto-/Videoaufnahmen).

3. DISTRICT ONE haftet nicht für vom Mitglied oder seinem Nutzungsberechtigten im Gebäude zurückgelassene Gegenstände. DISTRICT ONE ist berechtigt nach Ablauf von 1 Monat nach Vertragsende, die Gegenstände auf jede, ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten des Mitglieds zu entsorgen, ohne dem Mitglied diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn das Mitglied die Gegenstände nicht bis zum Ablauf der dem Mitglied in Textform gesetzten Frist am Geschäftssitz von DISTRICT ONE abholt.

4. DISTRICT ONE nimmt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin Briefe und Faxe, die an das Mitglied gerichtet sind, in Empfang. DISTRICT ONE ist jedoch nicht verpflichtet, das Mitglied nach Empfang einer Nachricht oder über einen Besuch für das Mitglied zu informieren. Es liegt allein in der Verantwortung des Mitglieds, das Vorliegen entsprechender Nachrichten zu prüfen und die Nachrichten abzuholen. DISTRICT ONE darf für diese Serviceleistungen zusätzliche Gebühren entsprechend der Gebührenordnung erheben. Diese zusätzliche Gebühr wird in Form eines Fixbetrags, der für alle Mitglieder gilt, erhoben. DISTRICT ONE ist berechtigt, den Fixbetrag während der Vertragslaufzeit neu festzusetzen. Nach Ablauf der drei Monate ist DISTRICT ONE nicht mehr verpflichtet, diese Dienstleistung zu erbringen, sofern nicht in schriftlicher Form die entgeltliche Fortführung der Dienstleistung vereinbart worden ist.

G) PFLICHTEN DES MITGLIEDS

1. Das Mitglied darf keine Änderungen oder Modifikationen innerhalb des Büros vornehmen, insbesondere keine zusätzlichen Möbel, Einrichtungsgegenstände und Geschirr einbringen oder Satellitenschüsseln oder Antennen installieren, Kabel legen oder technische Geräte installieren ohne dass DISTRICT ONE vorher diese Veränderungen schriftlich zugestimmt hat. Es steht im alleinigen Ermessen von DISTRICT ONE die Zustimmung zu verweigern.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend dem Verhaltenskodex („DISTRICTCODE“) und allen anderen Verhaltensbestimmungen von DISTRICT ONE in der jeweils geltenden Fassung zu verhalten. Der Verhaltenskodex und die sonstigen Verhaltensbestimmungen werden auf der Website von DISTRICT ONE und der DISTRICT ONE Mobile Application nach Log-In abrufbar; sie sind ausserdem in den DISTRICT ONE Büros einsehbar.

3. Das Mitglied oder einer der Nutzungsberechtigten darf keine illegalen, rechtswidrigen straf-, ordnungs- und sittenwidrigen, rassistischen, gewalttätigen oder aggressiven Handlungen vornehmen, oder unnötigen Lärm verursachen oder andere belästigen.

4. Nutzt ein Mitglied einen Hotdesk Arbeitsplatz ist er verpflichtet, seine persönlichen Sachen unverzüglich zu entfernen, wenn er den Arbeitsplatz länger als 24 Stunden nicht mehr nutzt. Die Verantwortung und die Haftung für seine persönlichen Sachen trägt allein das Mitglied.

5. Das Mitglied hat DISTRICT ONE und den mit DISTRICT ONE verbundenen Einrichtungen Schadenersatz für alle Forderungen, Verbindlichkeiten und Kosten zu leisten, die durch Verletzung dieses Vertrags durch das Mitglied, dessen Nutzungsberechtigten, im zurechenbare Besucher oder durch sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstanden sind. 6. Für Schäden, die von einem Haustier des Mitglieds oder einem Haustier von Nutzungsberechtigten oder dem Mitglied zurechenbare Besucher verursacht werden, ist das Mitglied verantwortlich und haftbar.

7. DISTRICT ONE übernimmt keine Verantwortung für Handlungen anderer Mitglieder. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern oder dem Mitglied zurechenbarer Personen trifft DISTRICT ONE keine Verpflichtung zur Einmischung, Schlichtung oder Freistellung irgendeiner Partei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung.

8. Das Mitglied ist während der Laufzeit des Mitgliedervertrags allein und auf seine Kosten verantwortlich für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, der

(i) das Mitglied und die Nutzungsberechtigten gegen Eigentumsverlust oder bei Eigentumsschäden und

(ii) im Falle von Verletzungen an Leib, Leben oder Gesundheit des Mitglieds, seiner Nutzungsberechtigten oder mitgliederbezogener Personen sowie

(iii) die Risiken einer vollständigen oder teilweisen Beschränkung des Gebrauchs oder des Zugangs zum Bürogebäude versichert. DISTRICT ONE ist darüber hinaus nicht verpflichtet, sich über das Bestehen oder die Vertragsbedingungen der geforderten Versicherung zu vergewissern.

9. Das Mitglied ist verpflichtet, bei Nutzung des Internet-Netzwerks das geltende Recht einzuhalten. Er ist insbesondere verpflichtet:

• das Internet weder zum Abruf noch zur Verbreitung sittenwidriger oder rechtswidriger Inhalte zu nutzen.

• keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich herunterzuladen, zu vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich zu

machen; dies gilt insbesondere für sogenannte „Tauschbörsen“, die Filesharing anbieten und dadurch Urheberrechtsverletzungen stattfinden

• keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten,

• das Internet-Netzwerk nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu benutzen.

Das Mitglied haftet für ihm zurechenbare Verstöße gegen Urheber- oder Wettbewerbsrechts vollumfänglich auch für die Kosten der Rechtsverteidigung von DISTRICT ONE.

10. Das Mitglied darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DISTRICT ONE keine Bilder oder Abbildungen der Räumlichkeiten für Werbung, Veröffentlichung oder sonstige Zwecke verwenden.

11. Das Mitglied darf den Firmennamen oder die Marke DISTRICT ONE in keiner Weise im Zusammenhang mit seinem Geschäft ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DISTRICT ONE verwenden.

12. Die Gemeinschaftsflächen sind sorgsam zu behandeln und zur vorübergehenden Nutzung ohne Beeinträchtigung anderer Mitglieder bestimmt. das Mitglied darf keine persönlichen Gegenstände oder Arbeitsmaterialien in den Gemeinschaftsflächen aufbewahren oder zurücklassen.

13. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Veranstaltungen in den Räumlichkeiten ohne DISTRICT ONE vorherige schriftliche Zustimmung zu veranstalten. Um eine solche Zustimmung zu erhalten, hat das Mitglied DISTRICT ONE angemessen zu informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

14. Verstößt das Mitglied oder dessen Nutzungsberechtigter schuldhaft gegen die vorgenannten Verhaltensregelungen in Ziff. 9. – 14. ist das Mitglied der Adressat und Verpflichteter einer erforderlichen Abmahnung und ggf. einer damit verbundenen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Mitglied trägt dann auch die Rechtsverfolgungskosten.

H) Rechte von DISTRICT ONE

1. DISTRICT ONE ist berechtigt auf der Gemeinschaftsfläche nach eigenem Ermessen abends jederzeit Veranstaltungen auszurichten. DISTRICT ONE wird solche Veranstaltungen mit einer angemessenen Vorlaufzeit ankündigen. Weder dem Mitglied noch den Nutzungsberechtigten stehen in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen DISTRICT ONE zu, insbesondere sind sie nicht zur Minderung der Mitgliedsbeiträge berechtigt, sofern die Häufigkeit der Veranstaltungen nicht eine wesentliche Nutzungsverhinderung für das Mitglied oder dessen Nutzungsberechtigten darstellt. DISTRICT ONE kann im Rahmen der Veranstaltung zu diesem Zweck seine Serviceleistungen, bei denen es sich nach Möglichkeit nicht um grundlegende Serviceleistungen handelt (vgl. Ziff. 1.) A.). aussetzen, den Zugang zur Veranstaltungsfläche verweigern und Möbel nach eigenem Ermessen umstellen.

2. DISTRICT ONE hat das Recht, jederzeit die Büroflächen und die Büros aus Gründen des Schutzes und der Sicherheit, sowie für Wartungsarbeiten zu betreten. In diesen Fällen ist DISTRICT ONE berechtigt, die Möbel vorübergehend umzustellen. DISTRICT ONE darf die Büroflächen und die Büros betreten, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen.

3. DISTRICT ONE hat das Recht der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen aus Sicherheitsgründen durchzuführen.

Zwecke und Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung:

· Wahrung des Hausrechts

· Überwachung des Gebäudes

· Überwachung des nicht-öffentlichen zugänglichen Bereichs · Verbesserte Prävention und Strafverfolgung bei Einbruch,

· Vandalismus oder anderer strafrechtlich relevanter Delikte

Berechtigte Interessen dieser Videoüberwachung, die verfolgt werden:

· Schutz des Eigentums sowie der Mitarbeiter /innen im Objekt

Die berechtigten Interessen der speichernden Stelle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstab f Datenschutzgrundverordung (DS- GVO) sind im wesentlichen mit den vorstehend aufgeführten Zwecken identisch.

Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer:

Die Aufzeichnungen werden gelöscht, wenn sie zur Erreichung der vorstehend genannten Zwecke nicht mehr notwendig sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, spätestens nach 72 Stunden. Sofern Videoaufzeichnungen als Beweismittel für straf- und / oder zivilrechtliche Verfolgung gespeichert werden, erfolgt die Löschung entsprechend der Verjährungsvorschriften.

Gesetzliche Grundlage: § 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume“, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO.

I) ÜBERTRAGBARKEIT VON RECHTEN UND PFLICHTEN

1. Das Mitglied ist nicht berechtigt, die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten oder einen Dritten die Nutzung der Büros oder irgendeiner anderen Dienstleistung zu gestatten, sofern nicht DISTRICT ONE vorher schriftlich zustimmt. Eine teilweise oder ganzheitliche Untervermietung ist untersagt. Im Fall der vertragswidrigen Nutzungsüberlassung ohne Zustimmung von DISTRICT ONE ist DISTRICT ONE berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu beenden. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

2. DISTRICT ONE dagegen ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpfänden, ohne dass dies der Zustimmung des Mitglieds bedarf, sofern die aus dem Vertrag hergeleiteten Rechte des Mitglieds nicht beeinträchtigt werden. DISTRICT ONE informiert das Mitglied im Fall der Abtretung.

J) HAFTUNG

1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens DISTRICT ONE oder von Seiten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet DISTRICT ONE nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzlichen Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von DISTRICT ONE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, DISTRICT ONE fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgestz bleiben unberührt.

3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von DISTRICT ONE ausgeschlossen.

K) UMSATZSTEUERPFLICHT DES MITGLIEDS

1. DISTRICT ONE hat gemäss § 9 UStG unbedingt auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG verzichtet und optiert zur Umsatzsteuer (die „Umsatzsteueroption“). Dem Mitglied ist bekannt, dass die Umsatzsteueroption von DISTRICT ONE nur unter den in

§ 9 UStG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Das Mitglied ist verpflichtet, ausschliesslich Umsätze zu tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschliessen. Das Mitglied versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und den Vertragsgegenstand vollumfänglich seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen wird. Das Mitglied haftet gegenüber DISTRICT ONE für den gesamten Schaden, der DISTRICT ONE dadurch entsteht, dass das Mitglied gegen die Verpflichtung verstösst, ausschliesslich Umsätze zu tätigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschliessen.

2. Das Mitglied wird DISTRICT ONE auf jederzeitiges Verlangen und unverzüglich sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die DISTRICT ONE benötigt, um die Voraussetzungen der Umsatzsteueroption nach § 9 UStG nachzuweisen. Sollten sich beim Mitglied oder irgendeinem Unternehmer oder einem sonstigen Nutzer Umstände ergeben oder bekannt werden oder im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau oder sonst von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption von DISTRICT ONE betreffen können, ist das Mitglied verpflichtet, DISTRICT ONE hierüber unverzüglich zu informieren. In diesem Falle hat DISTRICT ONE ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mitgliedervertrages, wenn die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption gefährdet ist.

L) Sonstiges

1. Dieser Vertrag begründet unter keinen Umständen einen Arbeits-, Agentur-, oder Joint-Venturevertrag zwischen den Parteien oder einem ihrer Beauftragten oder Angestellten oder einen sonstige vertragliche Beziehung, die eine Haftung einer Partei für die Handlung oder das Versäumnis der anderen Partei begründet.

2. Alle Mitteilungen müssen in schriftlicher Form verfasst und an die im Vertragsformular genannte E-Mail Adresse geschickt werden. Es liegt in der Verantwortung des Mitglieds, seine E-Mail Adresse zu aktualisieren.

3. Alle Angelegenheiten betreffend die Gültigkeit, Auslegung, Umsetzung und Durchsetzung dieser Vereinbarung und ihrer Rechte, Pflichten und Verpflichtungen sind ausschliesslich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln. 4. DISTRICT ONE behält es sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, es sei denn, dies ist für das Mitglied nicht zumutbar. DISTRICT ONE wird das Mitglied über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderungen benachrichtigen („Benachrichtigungen“). Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der DISTRICT ONE Mobile Application abrufbar sein. Widerspricht das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Mitglied angenommen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz von DISTRICT ONE in Berlin.

6. Die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient allein der Übersetzung; massgeblich ist die deutsche Version.

Berlin, Stand 23.05.2023